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Rechtsanwalt Dr. Florian Körber
Rechtsanwalt Dr. Florian Körber

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Strafverteidiger nehmen wir Ihre Rechte vor Behörden und Gerichten wahr.

Sofern es sich um Vorwürfe im Bereich von Körperverletzung-, Straßenverkehrs- oder Betäubungsmitteldelikten handelt, sind Sie bei uns falsch.

Wir kommen in den Rechtsbereichen ins Spiel, in denen es um die enge Verzahnung von steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und/oder wirtschaftlichen Aspekten im Strafrecht geht.

Als interdisziplinäre Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern können wir selbst komplexe Strukturen binnen kürzester Zeit durchdringen und Ihnen Lösungen aus einer Hand bieten, ohne dass ein zeitraubender Rückgriff auf externe Dritte notwendig ist. Für Sie als Mandant ein entscheidender Vorteil, gerade in der Auseinandersetzung mit den Strafverfolgungsbehörden.

Gerade im Bereich der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung.

Im Bereich der Steuerhinterziehung und der Fragen der strafbefreienden Selbstanzeige können wir durch unsere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch schwierige steuerliche Fragestellungen einer Lösung zuführen.

Eine Auswahl unseres Wirkungskreises können die folgenden Tatbestände beispielhaft geben:

  • § 265b StGB Kreditbetrug
  • § 266 StGB Untreue
  • § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • § 283 StGB Bankrott
  • § 283a StGB Besonders schwerer Fall des Bankrotts
  • § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
  • § 283c StGB Gläubigerbegünstigung
  • § 283d StGB Schuldnerbegünstigung
  • § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
  • § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • § 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • § 82 GmbHG Falsche Angaben
  • § 84 GmbHG Verletzung der Verlustanzeigepflicht
  • § 85 GmbHG Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  • § 399 AktG Falsche Angaben
  • § 369 AO Steuerstraftaten
  • § 370 AO Steuerhinterziehung
  • § 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • § 15a InsO Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Zögern Sie nicht, uns frührzeitig einzuschalten.

Gerade Wirtschaftsstrafverfahren werden im Ermittlungsverfahren gewonnen, hier werden die Weichen in entscheidender Weise gestellt.

Leitbild für unsere Tätigkeit ist stets § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte:

Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Wir helfen Ihnen professionell durch diese schwere Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt

Nähere Informationen zu Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte finden Sie unter

https://dr-carl-partner.de/